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Beitragsordnung für den gemeinnützigen Verein
Angelsportverein-
§1 Ermächtigungsgrundlage
Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 28.02.2015
§ 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
1.
Der Grundbeitrag für eine natürliche Person beträgt 120,00 € und für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr 60,00 € pro Kalenderjahr. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die einmalige Aufnahmegebühr für Erwachsene beträgt 200,00 €.
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Leistungen in Form von Arbeits-
3.
Für die nicht erbrachten Arbeits-
4.
Auflistung möglicher Vereinsbeträge (maxi):
Erwachsener ab dem 65. Lebensjahr: 120,00 Euro
Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr: 150,00 Euro
Passive Mitglieder: 120,00 Euro
§ 3 Fälligkeit der Beiträge
1.
Der Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag) wird zum Jahresbeginn fällig und erfolgt über Bankeinzugsverfahren bis zum 10.03 des Jahres. Die Aufnahmegebühr erfolgt unmittelbar nach Eintrittsdatum über das Einzugsverfahren.
2.
Der Abgeltungsbetrag für nicht erbrachte Arbeits-
1.
Der Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag) wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei der Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei Änderungen der Bankzugehörigkeit besteht ebenfalls eine umgehende Mitteilungspflicht an den Vorstand.
2.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen. Sind dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatte.
3.
Wenn der Zahlungsverkehr erfolgreich durchgeführt werden konnte, erfolgt die Ausgabe der Fischereischeine verbunden mit der Bestätigung der Beitragszahlung
§ 5 Vereinskonto
Zahlungen, die nicht per Lastschrifteinzug erfolgen, können auf folgendem Konto durchgeführt werden.
Bank: Wiesbadener Volksbank IBAN: DE61 5109 000 000 0704 215 00
§ 6 Soziale Härtefälle
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag ober bei Nachweis der finanziellen / gesundheitlichen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
§ 7 Änderungen
Änderungen, die die Höhe des Beitrages betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung
zum …04. März 2023… in Kraft.
Der Vorstand